1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen “Baobab – Solidarität mit Madagaskar” 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Altmünster und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck und Ziel des Vereins
2.1
Persönliche Kontakte sollen zu einem gesellschaftlichen, kulturellen
und sozialen Austausch zwischen den Ländern sowie zu einer bewussten
Reflexion der eigenen Lebensweise beitragen. 2.2 Der Verein, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von
Projekten und Einrichtungen, die in Madagaskar die Lebens-,
Produktions-, Handels- und Umweltbedingungen verbessern. 2.3 Vor
allem die ärmsten Bevölkerungsschichten sollen durch Projekte der
Sozialarbeit, des Bildungs- und Gesundheitswesens und der
landwirtschaftlichen und dörflichen Entwicklung unterstützt werden. 2.4
Wir wollen “Hilfe zur Selbsthilfe” leisten, keine neuen Abhängigkeiten
aufbauen oder alte aufrechterhalten. Die Projekte werden daher
gemeinsam mit Partnern in Madagaskar erarbeitet und ausgeführt. Es soll
damit gewährleistet werden, dass sie den Verhältnissen im Land
angepasst und von den Zielgruppen bestimmt sind.
3.Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Organisation und Durchführung von Konzerten, Veranstaltungen, Workshops, Seminaren u.ä. 3.2 Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Unterstützungen ideeller, finanzieller und materieller Art 3.3 Herausgabe von Rundbriefen über die Aktivitäten des Vereines. 3.4
Zusammenarbeit und Herstellung nationaler und internationaler
Verbindungen und Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Organisationen. 3.5
Zur Erreichung der Ziele sollen die notwendigen Verbindungen zu
relevanten Körperschaften, Organisationen und Behörden hergestellt,
sowie deren ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung erreicht
werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1
Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsarbeit durch Bezahlung
eines Mitgliedsbeitrages unterstützen und sich mit den Zielen des
Vereines identifizieren. 4.2 Außerordentliche Mitglieder, sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem materiell oder finanziell
(Spende) unterstützen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen
werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. Vor der Konstituierung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss. 6.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende
jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 6.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 7.2 Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Vereinsorgane
8.1
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
9. Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. 9.2
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
(§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 9.3 Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 9.4
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 9.5
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. 9.6 Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur
die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 9.7 Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 9.8 Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. 9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann,
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag; 10.3
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; 10.4 Entlastung des Vorstandes; 10.5 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 10.6 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 10.7 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Der Vorstand
11.1
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter und den in der Generalversammlung gewählten Beisitzern. 11.2
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 11.4
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 11.5 Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 11.6 Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 11.7
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied. 11.8 Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 11.9
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 11.10 Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten: 12.1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 12.2 Vorbereitung der Generalversammlung; 12.3 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; 12.4 Verwaltung des Vereinsvermögens; 12.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 12.6 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. 13.2
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden. 13.3Bei Gefahr im
Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. 13.4 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 13.5
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes. 13.6 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 13.7 Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
14. Die Rechnungsprüfer
14.1 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 14.2
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 14.3 Im übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9
und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
15. Das Schiedsgericht
15.1
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 15.2
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. 15.3 Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereines
16.1
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 16.2
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt. 16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet,
die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen
Blatt zu verlautbaren. |